4.4.3. Auch wenn vorliegend keine förmliche vorzeitige Besitzeinweisung im Sinn von § 157 BauG erfolgt ist, so hat die Gesuchgegnerin mit ihrer Zustimmung zur vorzeitigen Inbesitznahme durch die Gesuchstellerin die Verfügungsgewalt über die zu enteignenden Parzellenteile schon vor längerer Zeit aufgegeben. In solchen Fällen rechtfertigt es sich nach ständiger Praxis des SKE, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Besitzergreifung und somit auf den Zeitpunkt des Baubeginns am 8. Juli 2013 abzustellen (vgl. z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2010.188 vom 13. April 2011 in Sachen F.O. gegen Kanton Aargau, Erw. 2.1.4.).