Die Gesuchgegnerin durfte daher damals nicht ernstlich damit rechnen, dass die nach Beginn des Strassenbaus an ihrem Eigentum vorgenommenen tatsächlichen Veränderungen wieder rückgängig gemacht werden würden oder dies rechtlich gegen den Willen der Gesuchstellerin ohne Weiteres zu erreichen gewesen wäre. Insofern erscheint der Vorbehalt als blosse Schutzbehauptung.