Es kann auf sich beruhen, inwieweit heute das formal noch bestehende Privateigentum im Bereich der mittlerweile ausgebauten und dem allgemeinen Verkehr übergebenen X-Strasse durchsetzbar wäre. Auch die Gesuchgegnerin wusste Ende Juni 2014, dass die Gesuchstellerin den Rechtserwerb notfalls gegen den Willen der privaten Landeigentümerin würde erzwingen können (Erw. 2.1.). Die Gesuchgegnerin durfte daher damals nicht ernstlich damit rechnen, dass die nach Beginn des Strassenbaus an ihrem Eigentum vorgenommenen tatsächlichen Veränderungen wieder rückgängig gemacht werden würden oder dies rechtlich gegen den Willen der Gesuchstellerin ohne Weiteres zu erreichen gewesen wäre.