4.4. 4.4.1. Die Höhe der Entschädigung ist in der Regel nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts zu bemessen (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG). Vorliegend hat der enteignende Eingriff jedoch bereits stattgefunden. Die Gesuchgegnerin stimmte nämlich am 30. Juni 2014 der vorgängigen Inbesitznahme der benötigten Fläche durch die Gesuchstellerin zu (Protokoll, S. 3; A.3.). Wie die Gesuchgegnerin an der Verhandlung erläuterte, sei das damalige Einverständnis so zu verstehen gewesen, dass der Bauherr auf eigenes Risiko Investitionen tätigen könne (Protokoll, S. 3).