In ihrer Eingabe vom 31. März 2017 machte die Gesuchgegnerin noch geltend, auf der von der Gesuchstellerin eingereichten Liste gebe es lediglich einen Vergleichspreis, der innerhalb des massgebenden Zeitrahmens liege. Bei diesem Vergleichspreis (Nr. 13 auf der Gesuchsbeilage 9) gehe es um einen Zukauf, bei welchem Fr. 743.00/m2 bezahlt worden seien. Gestützt auf diese Angaben sei der absolute Landwert für die abzutretende Fläche auf mindestens Fr. 750.00/m2 festzusetzen (Eingabe vom 31. März 2017, S. 22). - 13 -