3.3. Die Gesuchgegnerin weist darauf hin, dass als Vergleichswerte ausschliesslich jene Grundstücksgeschäfte relevant seien, die in den zwei Jahren vor dem massgebenden Stichtag getätigt worden seien. Vorliegend sei jedoch unklar, welcher Stichtag massgebend sei, nämlich der Tag der vorläufigen Inbesitznahme oder das Urteilsdatum (§ 154 Abs. 2 BauG). Da die Gesuchgegnerin die Inbesitznahme der fraglichen Fläche nur unpräjudiziell vorläufig geduldet habe und die Gesuchstellerin bis heute keine rechtsfeste Besitzposition habe, sei der massgebende Stichtag gemäss § 154 Abs. 2 BauG festzusetzen.