Die A. ist als Eigentümerin der vom Bauprojekt betroffenen und damit in das Enteignungsverfahren einbezogenen Parzelle aaa ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG). - 12 - 3. 3.1. Vom Grundstück der Gesuchgegnerin (Parzelle aaa) ist für die ausgebaute X-Strasse eine Fläche von 892 m2 an die Parzelle bbb abzutreten. Nach Abzug des unbestrittenen Realersatzes von 13 m2 ab der Parzelle bbb (Protokoll, S. 5) bleibt noch eine Abtretungsfläche von netto 879 m2 (vgl. Mutationstabelle, Gesuchsbeilage 5).