2. 2.1. Mit dem rechtskräftigen Gestaltungsplan AE (Gesuchsbeilage 6) liegt ein Enteignungstitel im Sinne von § 131 Abs. 1 lit. c BauG vor. 2.2. Das Spezialverwaltungsgericht vollzieht die Vorschriften über die Enteignung. Es entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen sowie über Begehren um Ausdehnung der Enteignung und um Sachleistung (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie vor Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts ist gegeben. 2.3. Die Stadt Q. ist als Enteignerin befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen.