Das bedeutet aber auch, dass diejenigen Entschädigungsbegehren, welche für vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauzeit praxisgemäss erst im Nachhinein als nachträgliche Forderungen im Sinne von § 155 Abs. 1 lit. c BauG hätten gestellt werden können, im vorliegenden Verfahren nicht dem generellen Kostenprivileg von § 149 Abs. 2 BauG unterstehen, weshalb dafür praxisgemäss ein Kostenrisiko gilt (vgl. dazu den ausführlich begründeten Grundsatzentscheid der Schätzungskommission in AGVE 2000 S. 473 ff.). Dies wird bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.