Nach Überzeugung des Gerichts haben beide Parteien einen gleichwertigen Beitrag daran geleistet. Die Parteien sollen so gestellt sein, wie wenn das Gesuch um Einleitung eines formellen Enteignungsverfahrens rechtzeitig, d.h. vor dem Beginn des Baus der X-Strasse eingereicht worden wäre. Aus diesem Grund ist das Verfahren gemäss § 151 ff. BauG durchzuführen und es sind die Begehren im Sinne von § 152 Abs. 1 lit. a - d BauG zu beurteilen.