nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber auch nicht ausgeschlossen. Seit der Projektierungsphase standen die Parteien stets in Kontakt und versuchten, in Bezug auf den Rechtserwerb eine Einigung zu erzielen. Die Tatsache, dass am Ende keine Einigung zustande kam und dies schliesslich zum "verspäteten" Gesuch um Einleitung des formellen Enteignungsverfahrens führte, darf nun nicht zu einem Vor- oder Nachteil für die eine oder andere Partei führen. Es soll nicht im Nachhinein eine Diskussion über die Verantwortung für die Verzögerung geführt werden. Nach Überzeugung des Gerichts haben beide Parteien einen gleichwertigen Beitrag daran geleistet.