1.6. Wie bereits erwähnt (Erw. 1.2.1.), ist es sachlogisch, dass das Gesuch um Einleitung eines formellen Enteignungsverfahrens vor der Ausführung eines Bauvorhabens zu erfolgen hat. Eine "verspätete" Einleitung wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, ist zwar gemäss Wortlaut von § 151 BauG - 11 -