Ein nachträgliches Enteignungsverfahren im Sinne von § 155 BauG würde dem nicht gerecht. Nachträgliche Forderungen gemäss § 155 Abs. 1 BauG können nur vom enteigneten Grundeigentümer und nicht vom Enteigner gestellt werden. Zudem beschränken sich die nachträglichen Forderungen auf die in § 155 Abs. 1 lit. a - c BauG enthaltenen Ansprüche, was für die Gesuchgegnerin im vorliegenden Fall ein Nachteil wäre. Auch aus diesem Grund ist das Verfahren gemäss § 151 ff. BauG einzuleiten.