Sinn und Zweck des Verfahrens bleibt aber derselbe, wie wenn das Gesuch im Sinne von § 151 Abs. 1 BauG vor dem Bau der X-Strasse eingeleitet worden wäre: durch das formelle Enteignungsverfahren soll die bereits in Anspruch genommene Fläche auf die Gesuchstellerin übertragen werden, so dass der rechtliche Zustand wieder mit dem tatsächlichen Zustand übereinstimmt. Die Bereinigung der rechtlichen Situation der X-Strasse liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit. Im Gegenzug soll die Gesuchgegnerin für die Enteignung voll entschädigt werden. Ein nachträgliches Enteignungsverfahren im Sinne von § 155 BauG würde dem nicht gerecht.