1.5. Gestützt auf die Eingabe vom 16. Januar 2017 soll die Entschädigungsfrage beurteilt werden. Da die X-Strasse bereits fertig gebaut und die Mutationstabelle erstellt worden ist, erfolgt das Gesuch um Einleitung der formellen Enteignung im Vergleich zum gewöhnlichen Vorgehen verspätet. Sinn und Zweck des Verfahrens bleibt aber derselbe, wie wenn das Gesuch im Sinne von § 151 Abs. 1 BauG vor dem Bau der X-Strasse eingeleitet worden wäre: durch das formelle Enteignungsverfahren soll die bereits in Anspruch genommene Fläche auf die Gesuchstellerin übertragen werden, so dass der rechtliche Zustand wieder mit dem tatsächlichen Zustand übereinstimmt.