Unter diesen Umständen war sowohl für die Gesuchstellerin als auch für die Gesuchgegnerin von Beginn an klar, dass für den Ausbau der X- Strasse ein Rechtserwerb erforderlich ist. Die Parteien führten entsprechende Verhandlungen. Trotz beidseitiger Bemühungen konnte jedoch kein förmlicher Rechtserwerb abgeschlossen werden. Am 30. Juni 2014 stimmte die Gesuchgegnerin dennoch der vorzeitigen Inbesitznahme zu. Es handelte sich dabei nach Angaben der Gesuchgegnerin um eine unpräjudizielle Erklärung der vorläufigen Tolerierung (vgl. Protokoll, S. 3). In der Folge wurde das Projekt realisiert, obwohl der Rechtserwerb noch offen war.