Dieser Beitragsverzicht hat auf das Enteignungsverfahren keine Auswirkungen, da er für dieses bedeutungslos ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass es im Beitragsverfahren – im Gegensatz zum Enteignungsverfahren – absolut keine nachträglichen Korrekturmöglichkeiten gibt. - 10 -