In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nicht jedes von der Öffentlichkeit ausgeführte Projekt formelle Enteignungen notwendig macht und entsprechend nicht immer eine Enteignungsauflage stattfindet. In diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, eine während der Erstellung des Werkes zu Tage tretende erhebliche Einwirkung auf sein Eigentum gestützt auf § 155 BauG als Schaden geltend zu machen (AGVE 2004 S. 337 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Gesuchgegnerin (Eingabe vom 31. März 2017, S. 18) setzen nachträgliche Forderungen gemäss § 155 BauG somit im Kanton Aargau nicht zwingend die vorgängige Durchführung einer formellen Enteignung voraus.