Alle Forderungen, welche für den enteigneten Grundeigentümer erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden, können gemäss § 155 BauG durch diesen nachträglich noch geltend gemacht werden. Die "nachträgliche Enteignung" stellt ein unentbehrliches Institut dar, welches sich aus den Bedürfnissen der Baupraxis entwickelt hat (Baugesetzkommentar, a.a.O., § 155, m.w.H). Sie ermöglicht es dem Betroffenen, Entschädigungsbegehren, welche nicht bereits im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage gemäss § 151 Abs. 2 BauG erkennbar oder bestimmbar waren, zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend zu machen. Die Kombination der Begehren nach § 152 Abs. 1 lit.