1.3. Das Verfahren der formellen Enteignung im Sinne von § 150 ff. BauG ermöglicht dem Enteigner, für ein im öffentlichen Interesse liegendes Bauprojekt Land eines Dritten zu erwerben, wenn sich die Parteien über den freihändigen Erwerb nicht einig werden. Das Verfahren ist so geregelt, dass der Betroffene dann die Möglichkeit hat, während der Auflagefrist seine Begehren und Forderungen zu stellen. Alle Forderungen, welche für den enteigneten Grundeigentümer erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden, können gemäss § 155 BauG durch diesen nachträglich noch geltend gemacht werden.