1.2.2. Die Frage, wie mit Forderungen umzugehen ist, welche sich erst nach Ablauf der Auflagefrist oder erst während der Erstellung bzw. erst nach Fertigstellung des Werks zeigen, wird in § 155 BauG geregelt. Solche "nachträgliche" Forderungen sind vom Enteigneten innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit er vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat. Die Forderungen, welche nachträglich geltend gemacht werden können, werden in § 155 Abs. 1 lit. a - c BauG abschliessend genannt (vgl. Baugesetzkommentar, a.a.O., § 155 N 1 ff. m.w.H.). -9-