Wird also für ein Bauvorhaben Land eines Dritten benötigt, ist es von der Sache her logisch, dass der Rechtserwerb bzw. wenn ein solcher eben nicht zustande kommt, das Gesuch um Einleitung eines formellen Enteignungsverfahrens zeitlich vor Ausführung des Bauprojekts erfolgen muss, weil ohne dies gegen den Willen des zu Enteignenden nicht gebaut werden kann.