Innerhalb der Auflagefrist hat der Betroffene die Möglichkeit, Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG zu stellen. Er kann Einwendungen gegen die Enteignung anbringen, wenn bspw. fraglich ist, ob die rechtlichen Grundlagen einer Enteignung genügen. Er kann aber auch Begehren um Planänderung stellen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Anträge, welche bereits gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind. Ebenfalls während der Auflagefrist hat der Betroffene seine Entschädigungsforderungen geltend zu machen. Er kann zudem ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung stellen oder zusätzliche Sachleistungen verlangen (§ 152 Abs. 1 lit. a - d BauG).