Nach der Einleitung des Enteignungsverfahrens ordnet der Präsident des SKE die öffentliche Auflage der Enteignungsunterlagen (Werkpläne, Enteignungspläne, Erwerbstabellen) an. Die Auflagefrist beträgt 30 Tage (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 151 BauG N 1 ff., mit weiteren Hinweisen). Innerhalb der Auflagefrist hat der Betroffene die Möglichkeit, Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG zu stellen.