chen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme kann das SKE bzw. der Abteilungspräsident in jenen Fällen anordnen, in welchen für das Werk durch Zuwarten bedeutende Nachteile entstünden (§ 157 BauG). Eine solche vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass der Enteignete angehört wird und sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist.