1.2. 1.2.1. Eine formelle Enteignung liegt vor, wenn von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte im öffentlichen Interesse und gegen Entschädigung durch einen Hoheitsakt ganz oder teilweise entzogen und in der Regel auf den Enteigner übertragen werden (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2359). Wird für ein Strassenbauprojekt Land eines Dritten benötigt, so müssen zuerst die entsprechenden Rechte erworben werden, bevor die betreffenden Flächen in Anspruch genommen werden dürfen.