I. Mit Schreiben vom 28. August 2017 wurde der Gesuchstellerin die Duplik zugestellt. Gleichzeitig wurde es ihr freigestellt, sich bis 20. September 2017 zu allfälligen Neuerungen der Duplik zu äussern. Innert zweifach erstreckter Frist liess sich die Gesuchstellerin schliesslich zu den Neuerungen der Duplik mit Eingabe vom 10. November 2017 vernehmen. Darin liess sie an den von ihr gestellten Anträgen festhalten. Die Vernehmlassung zu den Neuerungen der Duplik wurde der Gesuchgegnerin am 13. November 2017 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, bis 6. Dezember 2017 letzte Bemerkungen abzugeben.