2. Rechtsbegehren Ziff. 3 lit. a sei im Umfang von Gesuchsantrag 2 gutzuheissen (zuzüglich Verzinsung gemäss rechtlichen Grundlagen). Soweit die Gesuchgegnerin mehr verlangt, sei das Begehren abzuweisen. 3. Die Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie 3 lit. b - e seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss § 149 Abs. 2 BauG und ergänzender Rechtsprechung." F.2. Die Replik wurde der Gesuchgegnerin am 8. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr Frist bis 3. Juli 2017 eingeräumt, um eine Duplik einzureichen.