3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin vorgängig der Eigentumsübertragung im Sinne von Ziff. 1 eine Enteignungsentschädigung von gesamthaft mindestens CHF 3'503'ddd.95 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Diese Forderung setzt sich wie folgt zusammen: a. Der Verkehrswert der 879 m 2 ab Parzelle aaa, die auf die Enteignerin zu übertragen sind, ist auf mindestens CHF 439'500.00 festzusetzen. Diese Forderung ist mit 2 % ab 1. Mai 2013 und mit 1.75 % ab 2. Juni 2015 zu verzinsen.