Ein allenfalls geforderter anderer Landpreisansatz ist – wie selbstverständlich alle übrigen Entschädigungsbegehren – nach Möglichkeit zu belegen und zu begründen. Geht innert der erwähnten Frist auch keine Schrift zum Landpreisansatz ein, erlaubt sich das Gericht, anzunehmen, dass die Gesuchgegnerin mit dem Angebot der Gesuchstellerin doch einverstanden ist. Das Verfahren würde diesfalls ohne weiteres als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden (§ 153 BauG). Die Kosten wären von der Gesuchstellerin zu tragen."