Falls Sie innerhalb der erwähnten Frist keine anderslautenden Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG abgeben, wird das Gericht davon ausgehen, dass die Darstellung der Gesuchstellerin zutrifft und sich für den Entschädigungsstreit allein auf die Festlegung des Landpreisansatzes beschränken. Ein allenfalls geforderter anderer Landpreisansatz ist – wie selbstverständlich alle übrigen Entschädigungsbegehren – nach Möglichkeit zu belegen und zu begründen.