"Nach der Darstellung im Begehren der Gesuchstellerin vom 16. Januar 2017 ist man sich nur über den einzusetzenden Landpreisansatz nicht einig. Die Gesuchstellerin bietet Fr. 100.00/m2. Falls Sie innerhalb der erwähnten Frist keine anderslautenden Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG abgeben, wird das Gericht davon ausgehen, dass die Darstellung der Gesuchstellerin zutrifft und sich für den Entschädigungsstreit allein auf die Festlegung des Landpreisansatzes beschränken.