Zudem wurde unter den konkreten Umständen auf eine nochmalige öffentliche Auflage der Enteignungsakten verzichtet. Die Akten wurden der Gesuchgegnerin direkt zur Einsichtnahme zugestellt. Sie wurde aufgefordert, bis 31. März 2017 Begehren nach § 152 BauG einzureichen. Der Präsident hielt zusätzlich noch fest: