Es wurde darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von § 151 BauG nach Auffassung des Gerichts eine "verspätete" Einleitung durch den Enteigner zulasse, auch wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sei und eigentlich ausserhalb des bisher abschliessend aufgefassten Konzepts stehe. Es seien auch keine schutzwürdigen Interessen erkennbar, welche dieser besonderen Variante des normalen (vorgängigen) Enteignungsverfahrens entgegenstehen würden. -4-