Es bleibt zusammenfassend festzustellen, dass das gestellte Begehren eigentlich weder die Voraussetzungen für das übliche, vorgängig einzuleitende Enteignungsverfahren noch jene für das ausnahmsweise nachträgliche Begehren erfüllt. Es fragt sich, unter welchem Titel das Gericht jetzt, im Nachhinein noch das gewünschte Enteignungsverfahren einleiten soll oder darf."