Ein nachträgliches Begehren, wie es hier tatsächlich gegeben ist, wäre nach dem Wortlaut von § 154 BauG vom enteigneten Grundeigentümer (und nur von diesem) zu stellen. Die Norm setzte weiter voraus, dass der Eigentumseingriff erst im Nachhinein erkannt wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.