2. Der Enteignungsbeklagten sei zulasten der Enteignungsklägerin eine Entschädigung von netto CHF 87'900.00 zuzusprechen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." D. Der Präsident des SKE leitete das Enteignungsverfahren vereinfacht ein (§ 151 Abs. 4 BauG). Er teilte der Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2017 Folgendes mit: "Üblicherweise ist ein Gesuch um Einleitung des Enteignungsverfahrens also vom Enteigner vor Ausführung eines Bauprojekts zu stellen. Hier wurde die X-Strasse allerdings bereits fertig ausgebaut und die Mutationstabelle ist erstellt.