A.3. Anlässlich einer Besprechung am 30. Juni 2014 stimmte die Gesuchgegnerin der vorzeitigen Inanspruchnahme der benötigten Landfläche für den Strassenausbau zu (Gesuchsbeilage 4). B. Vom Ausbau der X-Strasse ist also auch die A. als Eigentümerin der Parzelle aaa betroffen. Für das Ausbauprojekt waren ab der Parzelle aaa insgesamt 892 m2 abzutreten. Demgegenüber konnte der Parzelle aaa eine Fläche von 13 m2 ab der Strassenparzelle bbb zugeeignet werden. Somit resultiert eine Abtretungsfläche von netto 879 m2 (definitives Mass, Mutationstabelle Nr. ddd vom 16. November 2016).