A.1. Am 7. Juli 2009 schloss die Einwohnergemeinde Q. (Gesuchstellerin) mit der damaligen Eigentümerin der Parzelle aaa, der B. AG einen Vorvertrag über die Abtretung von Landflächen für einen künftigen Ausbau der X- Strasse im Zusammenhang mit der laufenden Nutzungsplanung AE ab. Einerseits wurde die entschädigungslose Abtretung vereinbart, andererseits verzichtete die Gesuchstellerin auf die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags. Der Vorvertrag war bis Ende 2012 befristet. Diese Frist konnte dann infolge Verzögerungen und Ungewissheiten in der Nutzungsplanung AE nicht eingehalten werden.