3. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen (§ 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Mangels Vertretung werden keine -5- Parteikosten ersetzt (§ 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchsteller - Gesuchsgegner 1 - Gesuchsgegner 2