Dementsprechend kann und darf es die unspezifisch verlangten Akteneinsichten bei den sachlich zuständigen Behörden nicht anordnen. Der Gesuchsteller hat die Akteneinsichtsbegehren bei den zuständigen Behörden (Gemeinderat oder Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb) zu stellen und sich im Verweigerungsfall an die Aufsichtsinstanzen (Gemeindeinspektorat oder Regierungsrat) zu wenden. 2.3. Da der Gesuchsteller explizit kein nachträgliches Enteignungsbegehren stellen wollte, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf eingetreten werden kann.