2.2. Für ein Begehren um Akteneinsicht ausserhalb eines beim SKE hängigen Verfahrens ist das Gericht nicht zuständig. Das SKE ist Rechtsschutzinstanz und hat gegenüber den öffentlichen Bauherrschaften (Kanton oder Gemeinde) keinerlei Aufsichtsfunktion (vgl. unpublizierter Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 9). Dementsprechend kann und darf es die unspezifisch verlangten Akteneinsichten bei den sachlich zuständigen Behörden nicht anordnen.