Eine Kopie dieses Schreibens wurde zur Kenntnisnahme an den Gemeinderat Q. und an den Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, geschickt. 1.3. Nachdem der Gesuchsteller den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte, wurde ihm dieser am 6. April 2017 erneut per A-Post Plus zugesendet. 2. 2.1. In seiner Eingabe vom 10. April 2017 betonte der Gesuchsteller mehrfach, dass er mit seiner "Beschwerde" vom 19. März 2017 nicht beabsichtigt hatte, ein nachträgliches Enteignungsbegehren zu stellen. Er verlange Akteneinsicht, um beurteilen zu können, ob er ein nachträgliches Enteignungsbegehren stellen solle oder nicht.