Ich ersuche Sie, Ihr Begehren bis 8. Mai 2017 - verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der kommenden Osterfeiertage - im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verbessern. Bei Nichteinhaltung der Frist würden wir annehmen, dass von Ihnen kein nachträgliches Enteignungsbegehren gestellt wird, und das Verfahren ohne weiteres als zurückgezogen von der Kontrolle abschreiben. In diesem Fall würden wir ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichten."