 Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich im aktuellen Verfahrensstand nicht beurteilen. Das gilt insbesondere für den Punkt, dass dieses nicht aussichtslos sein darf.  Die hier geforderte Gesuchsverbesserung ist Ihnen nach unserem Dafürhalten auch ohne eine zusätzliche Akteneinsicht möglich. Es wird in erster Linie darum gehen, die behaupteten Beeinträchtigungen räumlich und zeitlich nachvollziehbar anzubinden. Die Details des Sachverhalts würden dann vom Gericht von Amtes wegen abgeklärt (§ 17 Abs. 1 VRPG).