 Entschädigungsbegehren aus behaupteter Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche kommt gegenüber den übrigen formellen Enteignungen (Land- und Rechtserwerben) selbständige Bedeutung zu. Konkret bedeutet dies namentlich, dass das Kostenprivileg § 149 Abs. 2 BauG nicht zur Anwendung kommt. Für das Verfahren vor dem SKE besteht also ein Kostenrisiko (vgl. AGVE 2000 S. 473). Anders als in Beschwerdeverfahren wird für Enteignungsverfahren dagegen kein Kostenvorschuss erhoben (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]).