Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen (vgl. dazu ausführlich AGVE 2006 S. 341). Es ist zu beachten, dass ein subjektives Affektionsinteresse (weil nicht bezifferbar) keinen Schaden im Rechtssinn darstellt (vgl. Entscheid des SKE 4-EV.2008.31 vom 27. April 2010, Erw. 8.3.; vgl. auch Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Band I, Art. 19 EntG N 68).