 Materiell geht es um die vorübergehende Enteignung der nachbarlichen Abwehrrechte. Nach der Rechtsprechung haben Grundeigentümer und Mieter oder Pächter vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen (vgl. dazu ausführlich AGVE 2006 S. 341).