Dieses Vorbringen fiele in die Zuständigkeit des SKE. Es ist prozessual als nachträgliches Enteignungsbegehren nach § 155 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 zu qualifizieren. Dazu drängen sich allerdings in materieller und formeller Hinsicht mehrere Bemerkungen auf: