Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-EV.2017.13 Beschluss vom 26. April 2017 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin C. Hofer Schmid Richter M. Perrinjaquet Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann Gesuchsteller A._____ Gesuchs- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin 1 handelnd durch den Gemeinderat Gesuchs- Kanton Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau gegner 2 vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Immissionen durch Baustellen (nachträgliches Begehren) -2- Das Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Eingabe ("Beschwerde") vom 19. März 2017 stellte A. (nachfolgend Ge- suchsteller) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), folgende Begehren: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die zuständigen Behörden oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, mir i.S.d. Erwägungen Aus- kunft zu erteilen; eventualiter sei direkt eine Auskunft im Umfange einer Planauflage vor dem Spezialverwaltungsgericht anzuordnen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; 3. Eventuell sei mir unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 1.2. Das SKE teilte dem Gesuchsteller mit eingeschriebenem Brief vom 23. März 2017 folgendes mit: "Sie haben dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), die oben erwähnte, sehr ausführliche Eingabe zu- kommen lassen. Zusammenfassend lässt sich daraus entnehmen, dass Sie sich aufgrund von zahlreichen Baustellen in der Umgebung ihrer Miet- wohnung am C in Q. massiv beeinträchtigt fühlen. Dieses Vorbringen fiele in die Zuständigkeit des SKE. Es ist prozessual als nachträgliches Enteignungsbegehren nach § 155 Abs. 1 lit. c des Geset- zes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 zu qualifizieren. Dazu drängen sich aller- dings in materieller und formeller Hinsicht mehrere Bemerkungen auf:  Eine Baustelle ist das äusserliche Abbild eines konkreten Bauvor- habens. Ein solches Bauvorhaben wird verfahrenstechnisch als Projekt bezeichnet und jeweils durch eine kommunale oder kanto- nale Bewilligung abgegrenzt. Ein grösseres Projekt kann über län- gere Zeit dauern und manchmal auch mehrere Baustellen umfas- sen. Rechtstechnisch bleibt es ein Projekt. Derartige öffentliche – und nur diese fallen in die Zuständigkeit des SKE - Bauprojekte basieren auf aufwändigen Bewilligungsverfahren und sind regel- mässig unter einem bestimmten Begriff bekannt gemacht worden. Aufgrund Ihrer Eingabe bleibt für uns noch unklar, von welchem Projekt oder von welchen Projekten die gerügten Immissionen ausgehen. Wir ersuchen Sie, diese entweder nach der Baure- klame oder zumindest mit einer genauen Orts- bzw. Adressan- gabe zu bezeichnen. Diese Informationen sind erforderlich, um die passivlegitimierte Gegenpartei Ihres Begehrens (Kanton oder Ge- meinde) zu eruieren.  Ein nachträgliches Enteignungsbegehren ist allerdings von Geset- zes wegen innert 6 Monaten seit Kenntnisnahme der Schädigung geltend zu machen (§ 155 Abs. 2 BauG). Bei Nichteinhaltung der -3- Frist gilt der Anspruch als verwirkt (AGVE 2004 S. 335). Zeitach- senmässig erübrigt es sich also, Bauprojekte namhaft zu machen, die vor mehr als den erwähnten 6 Monaten abgeschlossen wur- den.  Materiell geht es um die vorübergehende Enteignung der nachbar- lichen Abwehrrechte. Nach der Rechtsprechung haben Grundei- gentümer und Mieter oder Pächter vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leis- ten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aus- sergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen (vgl. dazu ausführlich AGVE 2006 S. 341). Es ist zu beachten, dass ein subjektives Affektionsinteresse (weil nicht bezifferbar) keinen Schaden im Rechtssinn darstellt (vgl. Ent- scheid des SKE 4-EV.2008.31 vom 27. April 2010, Erw. 8.3.; vgl. auch Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Band I, Art. 19 EntG N 68). Sie hätten uns daher im Einzelnen darzulegen, von wann bis wann sie durch wel- che konkreten Immissionen beeinträchtigt wurden bzw. werden (Lärm, Staub, etc. bei welchen Arbeiten zu welchen Zeiten). Dann wäre weiter zu begründen, welche konkreten wirtschaftlichen, fi- nanziellen Einbussen Ihnen aus den gerügten Beeinträchtigungen entstanden sind. Dabei wäre auch zu beachten, dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch eines Mieters von vornherein nicht über die ordentliche Kündigungsfrist hinausgehen kann.  Entschädigungsbegehren aus behaupteter Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche kommt gegenüber den übri- gen formellen Enteignungen (Land- und Rechtserwerben) selb- ständige Bedeutung zu. Konkret bedeutet dies namentlich, dass das Kostenprivileg § 149 Abs. 2 BauG nicht zur Anwendung kommt. Für das Verfahren vor dem SKE besteht also ein Kosten- risiko (vgl. AGVE 2000 S. 473). Anders als in Beschwerdeverfah- ren wird für Enteignungsverfahren dagegen kein Kostenvorschuss erhoben (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]).  Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich im aktuellen Verfahrensstand nicht beurteilen. Das gilt insbesondere für den Punkt, dass dieses nicht aussichtslos sein darf.  Die hier geforderte Gesuchsverbesserung ist Ihnen nach unserem Dafürhalten auch ohne eine zusätzliche Akteneinsicht möglich. Es wird in erster Linie darum gehen, die behaupteten Beeinträchti- gungen räumlich und zeitlich nachvollziehbar anzubinden. Die De- tails des Sachverhalts würden dann vom Gericht von Amtes we- gen abgeklärt (§ 17 Abs. 1 VRPG). Soweit Ihre Ausführungen über das abgesteckte Feld hinausgehen, ent- ziehen sie sich einer Behandlung durch das SKE. Insbesondere ist das Gericht nicht für abstrakte Akteneinsichtsbegehren von verschiedenen Baubewilligungen, die nicht in Zusammenhang mit dem konkreten Ent- schädigungsbegehren stehen, zuständig. -4- Ich ersuche Sie, Ihr Begehren bis 8. Mai 2017 - verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der kommenden Osterfeiertage - im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verbessern. Bei Nichteinhaltung der Frist würden wir annehmen, dass von Ihnen kein nachträgliches Enteig- nungsbegehren gestellt wird, und das Verfahren ohne weiteres als zurück- gezogen von der Kontrolle abschreiben. In diesem Fall würden wir aus- nahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichten." Eine Kopie dieses Schreibens wurde zur Kenntnisnahme an den Gemein- derat Q. und an den Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, geschickt. 1.3. Nachdem der Gesuchsteller den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte, wurde ihm dieser am 6. April 2017 erneut per A-Post Plus zugesen- det. 2. 2.1. In seiner Eingabe vom 10. April 2017 betonte der Gesuchsteller mehrfach, dass er mit seiner "Beschwerde" vom 19. März 2017 nicht beabsichtigt hatte, ein nachträgliches Enteignungsbegehren zu stellen. Er verlange Ak- teneinsicht, um beurteilen zu können, ob er ein nachträgliches Enteig- nungsbegehren stellen solle oder nicht. 2.2. Für ein Begehren um Akteneinsicht ausserhalb eines beim SKE hängigen Verfahrens ist das Gericht nicht zuständig. Das SKE ist Rechtsschutz- instanz und hat gegenüber den öffentlichen Bauherrschaften (Kanton oder Gemeinde) keinerlei Aufsichtsfunktion (vgl. unpublizierter Verwaltungsge- richtsentscheid WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 9). Dementsprechend kann und darf es die unspezifisch verlangten Akteneinsichten bei den sach- lich zuständigen Behörden nicht anordnen. Der Gesuchsteller hat die Ak- teneinsichtsbegehren bei den zuständigen Behörden (Gemeinderat oder Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb) zu stellen und sich im Verweigerungsfall an die Auf- sichtsinstanzen (Gemeindeinspektorat oder Regierungsrat) zu wenden. 2.3. Da der Gesuchsteller explizit kein nachträgliches Enteignungsbegehren stellen wollte, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschrei- ben, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen (§ 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Mangels Vertretung werden keine -5- Parteikosten ersetzt (§ 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchsteller - Gesuchsgegner 1 - Gesuchsgegner 2 Mitteilung - Herr B., D., E, S. - Mitwirkende Fachrichterin / Fachrichter - Gerichtskasse (intern) -6- Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 26. April 2017 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann